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Gewässerordnung

§1 Benutzung der Vereinsgewässer

An den Vereinsgewässern dürfen alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sowie Gastangler, die im Besitz eines gültigen Fischereischeines und Erlaubnisscheines sind, die Fischerei ausüben. Die Benutzung des Gewässers erfolgt auf eigene Gefahr. Der Verein übernimmt keine Haftung.

Kinder und Jugendliche, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet und den Jugendfischereischein haben, dürfen nur in Begleitung eines Fischereischein-Inhabers an den Vereinsgewässern fischen. Der Hechtfang ist ihnen untersagt.

Jugendliche, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, im Besitz des Fischereischeines sind und einen Erlaubnisschein erworben haben, dürfen die Fischerei am vereinseigenen Gewässer selbständig ausüben. Der Hechtfang ist ihnen erlaubt.

§2 Ausweispapiere

Vereinsmitglieder haben beim Fischfang folgende Ausweispapiere mitzuführen:

a) den gültigen Fischereischein bzw. den Jugendfischereischein
b) den Sportfischerpaß mit Quittungsmarke
c) den Erlaubnisschein des AV Münster-Sarmsheim

Gastangler haben mitzuführen:

a) den gültigen Fischereischein bzw. Jugendfischereischein
b) den Erlaubnisschein des AV Münster-Sarmsheim


§ 3 Kontrollen am Gewässer

Kontrollen werden von den vom Vorstand eingesetzten Kontrolleuren durchgeführt. Die Berechtigung hierzu ist im Sportfischerpaß vom 1. Vorsitzenden eingetragen.

Die Kontrolleure sind berechtigt, Geräte, Fang, Erlaubnisscheine, sowie den Fischereischein zu überprüfen und die Fische nachzumessen. Bei Verstößen gegen die Gewässerordnung haben sie Uferverweise auszusprechen und den 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter zu verständigen.

Wer sich der Kontrolle widersetzt, den Kontrolleur bedroht oder tätlich wird, hat außer dem Vereinsausschluß auch mit einer Strafanzeige zur rechnen.

§ 4 Verhalten am Gewässer

Grundsätzlich sind bei der Ausübung der Fischerei die einschlägigen Verordnungen und Gesetze, insbesondere das Landesfischereigesetz, die Landesfischereiverordnung und das Tierschutzgesetz zu beachten.

Das Verunreinigen der Ufer und der Gewässer mit Abfall aller Art ist verboten. Die Angelplätze sind sauber zu halten. Vorgefundene Verunreinigungen beseitigt der Angler sachgemäß.

Bei Fischsterben, Auftreten von Fischkrankheiten, bei Schädigung der Natur im allgemeinen und der Gewässer im besonderen, bei Fischwilderei und Fischfrevel ist jeder Angler verpflichtet, der örtlichen Polizeidienststelle und dem Vereinsvorsitzenden oder dessen Vertreter unverzüglich Meldung zu erstatten.

Das Auftreten von Bisamen oder anderen Tieren, die die Ufersicherheit gefährden können, ist dem Vereinsvorsitzenden oder dessen Vertreter zu melden. Dieser gibt die Meldung an die zuständige Behörde weiter.

Das Betreten der Ufer ist den Mitgliedern und den Gastanglern gestattet. Diese haben jedoch besonders auf die Flora und Fauna sowie die Uferkanten und angrenzenden Flächen zu achten und diese zu schonen. Nistplätze brütender Vögel sind vor Störungen zu bewahren.

Die öffentlichen Wege zum Wasser dürfen mit Pkws befahren werden. Die Bestimmungen und Anordnungen innerhalb des Naturschutzgebietes sind einzuhalten. Das Befahren des Naturschutzgebietes "Untere Nahe" ist verboten.

Niemand hat das Recht auf einen bestimmten Angelplatz, selbst wenn vorher angefüttert wurde. Dies gilt nicht bei abgesteckten Plätzen durch den Verein.

Es darf höchstens mit zwei Ruten zu gleicher Zeit gefischt werden, jedoch nur mit einer Raubfischangel. Die Angeln sind stets unter Aufsicht zu halten. Fliegen­fischen ist erlaubt. Bei Vereinsfischen gelten zusätzliche Regeln (siehe Zusatzblatt).

Vom 15.4. – 31.5. (Frühjahrsschonzeit) ist der Gebrauch von Spinnern, Blinkern oder sonstigen künstlichen Ködern und Systemen mit Ausnahme der künstlichen Fliegen verboten.

Das Fischen vom Boot aus ist untersagt, auch wenn es am Ufer festgemacht ist.

Gefangene Fische sind waidgerecht zu töten.

Untermaßige Fische sind besonders schonend zu behandeln. Damit die Schleimschicht der Oberhaut nicht beschädigt wird, ist der Fisch mit der nassen Hand vorsichtig anzufassen.

Der Angelhaken ist mit einem Hakenlöser vorsichtig zu entfernen. Der Fisch ist sorgfältig zurückzusetzen. Erschöpfte Fische sind so lange im Wasser in der Hand zu halten, bis sie wieder schwimmfähig sind. Nicht mehr lebensfähige Fische sind waidgerecht zu töten.

Die Fangliste bildet die unentbehrliche Grundlage der Fangstatistik. Sie dient der Fischhege und ist wahrheitsgemäß auszufüllen.

Fische sind nach dem Fang und der waidgerechten Versorgung in die Fangliste einzutragen.

Die Fangliste ist unverzüglich nach Ablauf des Erlaubnisscheines bei der Ausgabestelle abzugeben.

Während der Artenschonzeiten sind die Angelmethoden so zu wählen, daß möglichst keine geschonten Fische gefangen werden.

Das Anfüttern hat so mäßig zu erfolgen, daß eine Gewässerbelastung weitgehend ausgeschlossen wird.

Angelgeräte, Schnüre und Haken sind so zu wählen, daß das waidgerechte Angeln auf die im Gewässer vorkommenden Fischarten gewährleistet ist. Für den Fischfang mit natürlichen Ködern tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, ganz besonders aber beim Fang von Cypriniden sind ausschließlich Einzelhaken zu verwenden.

Das Angeln mit lebenden Köderfischen ist verboten.

Jeder Verstoß gegen die Satzung, die Gewässerordnung sowie gegen fischereirechtliche Verordnungen und Gesetze ist dem 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter zu melden.

§ 5 Verboten


Strengstens untersagt ist das Fischen mit:

a) Sprengstoff
b) Gift
c) Fischgabeln
d) Reusen
e) Netzen
f) Legschnüren
g) Strom
h) Reißangeln mit Haken
i) Blut

§ 6 Mindestmaße und Schonzeiten

Es gelten jeweils die gesetzlich festgelegten Mindestmaße für die einzelnen Fischarten.

Grundsätzlich maßgebend sind die gesetzlichen Schonzeiten.

Fangbeschränkung: Jeder Angler darf nur 1 Hecht pro Tag angeln.

§ 7 Verwendung des Fanges

Gefangene Fische dürfen nicht verkauft oder gegen Sachwerte getauscht werden. Jeder Angler ist für seinen Fang selbst verantwortlich und hat diesen einer sinnvollen Verwertung zuzuführen.

§ 8 Geltungsdauer

Vorstehende Bestimmungen haben so lange Gültigkeit, bis sie durch neue Verordnungen, Gesetze oder Beschlüsse aufgehoben oder ersetzt werden.

Diese Gewässerordnung tritt mit Wirkung vom 1.1.2008 in Kraft.